Allgemeine Geschäftsbedingungen
Knüppel Verpackung GmbH & Co. KG sowie Knüppel Verpackung GmbH
Stand: April 2020
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten in der vorliegenden Fassung für alle Geschäftsbeziehungen der Knüppel Verpackung GmbH & Co. KG sowie Knüppel Verpackung GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“ oder „AN“) mit unseren Käufern oder Kunden (nachfolgend: „Auftraggeber“ oder „AG“). Die AGB gelten nur, wenn der AG Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Diese AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden auch „Ware“) ohne Rücksicht darauf, ob der AN die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft. Ausgenommen hiervon sind Einkäufe über das Webportal shop.Knueppel.de. Dort gelten andere AGB. Die vorliegenden AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben AG, ohne dass der AN in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
1.2. Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehenden, abweichenden oder ergänzenden Bedingungen des AG wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als sich der AN schriftlich mit ihnen oder Teilen von ihnen einverstanden erklärt hat. Dieses Einverständniserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der AN in Kenntnis der AGB des AGs die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.
2. Vertragsschluss
2.1. Die Angebote des AN sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als Festangebot bezeichnet worden sind.
2.2. Die Bestellung der Ware durch den AG, gleichwohl ob telefonisch, per Post, Fax oder E-Mail, gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nicht etwas anderes ergibt, ist der AN berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen, nachdem das Angebot dem AN zugegangen ist, anzunehmen.
2.3. Der AN kann die Annahme entweder schriftlich mittels Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware an den AG erklären.
2.4. Der AG ist nach Vertragsschluss verpflichtet, dem AN die Ware abzunehmen.
3. Lieferung
3.1. Die Lieferung erfolgt ab Auslieferungslager des AN, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des AG wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, ist der AN berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg und Verpackung) selbst zu bestimmen. Sofern „frachtfreie Lieferung“ vereinbart wird, entspricht dies dem Incoterm CPT der Incoterms 2010.
3.2. Der jeweils vereinbarte Liefertermin ist der Tag, an dem die Ware bei dem AG anzuliefern ist. Im Falle des Versendungskaufs ist der AN berechtigt, die Ware bereits bis zu einer Woche vor diesem Termin zu versenden.
3.3. Benötigt der AN von dem AG zur Herstellung der Ware Unterlagen oder ist sonst eine Mitwirkungshandlung des AG zur Herstellung erforderlich, so verschiebt sich die Bereitstellung der Ware im Auslieferungslager oder – sofern vereinbart – der Versand an den AG solange, bis dem AN die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt wurden oder der AG die erforderliche Mitwirkungshandlung vorgenommen hat.
3.4. Kommt der AG in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom AG zu vertretenden Gründen, so ist der AN berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen wie Lagerkosten zu verlangen. Das Recht auf Geltendmachung weiterer gesetzlicher Ansprüche durch den AN und das Recht zur Kündigung bleiben unberührt.
3.5. Der Abschluss einer Transportversicherung erfolgt nur nach schriftlichem Auftrag und auf Kosten des AG.
3.6. Der AG oder der sonstige von diesem bestimmte Empfänger überprüft den Zustand der Ware gemeinsam mit dem Frachtführer und richtet bei Verlust oder Beschädigung seine Vorbehalte an den Frachtführer. Sofern es sich um äußerlich erkennbare Verluste oder Beschädigungen handelt, hat der AG diese Vorbehalte dem Spediteur oder Frachtführer bei Ablieferung des Gutes mitzuteilen. Der Vorbehalt wird in den Frachtbrief eingetragen. Sofern es sich um äußerlich nicht erkennbare Verluste oder Beschädigungen handelt, macht er die Vorbehalte bei dem Frachtführer binnen sieben Tagen geltend, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht mitgerechnet. Kommt er dieser Verpflichtung bei Ablieferung nicht nach, bleiben seine gesetzlichen Gewährleistungsrechte hiervon unberührt.
4. Teillieferungen/Mehr- und Minderlieferungen
Der AN ist berechtigt, in einem zumutbaren Umfang Teilleistungen in Form von Teillieferungen vorzunehmen und von den vereinbarten Mengen innerhalb der branchenüblichen Mengen- und Qualitätstoleranzen abzuweichen.
5. Abrufaufträge
5.1. Haben AG und AN Teillieferungen vereinbart, etwa mittels eines Lieferplans, so ist der AG verpflichtet, dem AN die Teillieferungen abzunehmen.
5.2. Rahmenverträge, bei denen eine bestimmte Jahresabnahmemenge von individuell für den AG hergestellten Produkten vereinbart wurde, werden als Abrufaufträge oder Kontrakte bezeichnet. Erfolgen – sofern nichts Abweichendes vereinbart ist – innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten keine Abrufe, ist der AN berechtigt, Teillieferung in vierwöchigen Abständen so zu liefern und zu berechnen, dass die letzte Teillieferung am Ende der Jahresfrist erfolgt. Die Teillieferungen werden dem AG jeweils 14 Tage vor Lieferung durch den AN angekündigt. Die Fälligkeit von Teilrechnungen richtet sich nach den in Ziffer 10 beschriebenen Zahlungsbedingungen.
5.3. Nimmt der AG die Ware auch nach Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht an, ist der AN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.
6. Individuell hergestellte Produkte
6.1. Möchte der AG Ware nach individuellen Vorgaben durch den AN herstellen lassen, so unterbreitet der AN dem AG hierfür ein Angebot. Dieses Angebot beinhaltet den voraussichtlichen Preis der Ware. Zur Erstellung eines Angebots und zur Herstellung eines erforderlichen Prototyps und/oder eines industriellen Musters erstellt der AN nach den Vorgaben des AG eine Zeichnung der Ware mittels CAD.
6.2. Wenn für die Produktion der Ware die vorherige Herstellung eines Prototyps und/oder eines industriellen Musters erforderlich ist, erstellt der AN ein Angebot mit dem voraussichtlichen Preis für die Herstellung des Prototyps und/oder des industriellen Musters. Nach Annahme dieses Angebots durch den AG stellt der AN den Prototyp und/oder das industrielle Muster her. Die Annahme des Angebots hinsichtlich des Prototyps und/oder des Musters erfolgt schriftlich oder per E-Mail.
6.3. Macht der AG nach Herstellung des Prototyps und/oder des industriellen Musters Änderungswünsche geltend, die zur Herstellung weiterer Prototypen und/oder industriell gefertigter Muster führen, so trägt der AG die dadurch entstehenden Kosten des AN. Dies ist nicht der Fall, wenn der zunächst gefertigte Prototyp und/oder das industriell gefertigte Muster nicht der ursprünglichen Zeichnung des AN entsprechen oder die Herstellung eines weiteren Prototyps und/oder eines industriell gefertigten Musters aus Gründen erforderlich ist, die der AN zu vertreten hat.
6.4. Der AG gibt auf Grundlage der Zeichnung die Produktion der Ware schriftlich frei. Sofern die Herstellung eines Prototyps und/oder eines industriellen Musters erforderlich ist, gibt der AG die Produktion der Ware auf Grundlage des Prototyps bzw. des industriellen Musters schriftlich frei. Gibt der AG die Produktion der Ware nicht frei, so ist er dennoch verpflichtet, die Kosten für die Herstellung des Prototyps bzw. des industriell gefertigten Musters zu tragen.
6.5. Nach Freigabe der Produktion der Ware ist der AG verpflichtet, dem AN die bestellte Ware in der vereinbarten Art und Menge abzunehmen.
7. Gefahrübergang
7.1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe an den AG über.
7.2. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr zu dem Zeitpunkt auf den AG über, zu dem die Ware vom AN dem Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt übergeben wird.
7.3. Bei Gewichts- oder Mengendifferenzen gilt für die Bestimmung des Liefergewichts das bei Übergabe oder Absendung im Werk des AN festgestellte Gewicht.
8. Selbstbelieferung/Leistungsstörung
8.1. Sofern der AN vereinbarte Liefertermine aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung) wird er den AG hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig den voraussichtlichen neuen Liefertermin mitteilen. Ist die Lieferung auch zum neuen Liefertermin nicht verfügbar, ist der AN berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des AG wird der AN unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch die Zulieferer des AN, sofern der AN ein kongruentes Deckungsgeschäft geschlossen hat, weder den AN noch die Zulieferer des AN ein Verschulden trifft oder der AN im Einzelfall zu einer Beschaffung nicht verpflichtet ist.
8.2. Im Falle einer vom AN nicht zu vertretenden unvorhersehbaren Betriebsstörung, insbesondere bei Maßnahmen des Arbeitskampfes und in jeglichen Fällen höherer Gewalt beim AN oder dessen Zulieferern, verschieben sich die vereinbarten Liefertermine und verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen um die Dauer der durch diese Umstände verursachten Leistungsstörungen, ohne dass der AN mit der Leistung in Verzug kommt. Dies betrifft sämtliche unvorhergesehenen, unabwendbaren oder außergewöhnlichen Ereignisse, wie zum Beispiel Behinderungen oder Verzögerungen des Transports, Störung der Lieferung von und der Versorgung mit Energie sowie Zwischen- und Endprodukten. Sofern diese Störungen zur Unmöglichkeit der Leistung führen, berechtigen sie den AN, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass er auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden kann.
9. Preise
Preise gelten, sofern nicht anders vereinbart, freibleibend. Nicht im Preis inbegriffen sind, sofern nicht anders vereinbart, Umsatzsteuer, Transport, Verpackung, Zölle und sonstige Abgaben.
10. Zahlungsbedingungen
10.1. Der Kaufpreis („Preis“) ist fällig und zu zahlen binnen 30 Tagen ab Rechnungstellung und Bereitstellung der Ware im Auslieferungslager oder – sofern vereinbart – Lieferung der Ware. Hat der AG die Ware abzunehmen, wird der Preis mit Abnahme der Ware fällig.
10.2. Bei Zahlungseingang innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum gewährt der AN dem AG 2 % Skonto auf den Preis.
10.3. Mit fruchtlosem Ablauf der in Ziffer 10.1. genannten Zahlungsfrist kommt der AG in Verzug. Der Preis ist während des Verzuges mit dem jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszins zu verzinsen. Der AN behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Darüber hinaus hat der AN bei einer Entgeltforderung gegen den AG zur Deckung seiner Beibringungskosten einen Anspruch auf eine Schadenspauschale von EUR 40,00. Die Schadenspauschale wird im Falle der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs auf diesen angerechnet.
10.4. Der AN nimmt Wechsel nicht mit schuldbefreiender Wirkung entgegen.
10.5. Eine mangelnde Leistungsfähigkeit des AG berechtigt den AN vorbehaltlich sonstiger Rechte, die Leistung solange zu verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wurde. Der AN ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der AG trotz Fristsetzung weder die Leistung Zug um Zug noch eine Sicherheitsleistung bewirkt.
10.6. Bei Lieferung ins Ausland behält sich der AN vor, in seinem Vertragsangebot eine Absicherung der Auftragssumme durch ein Akkreditiv zu verlangen. In diesem Fall hat der AG mindestens eine Woche vor dem Liefertermin ein bestätigtes, unwiderrufliches Akkreditiv zu eröffnen. Die Akkreditivbedingungen werden in dem Vertragsangebot des AN festgelegt. Ergänzend gelten die „Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumenten-Akkreditive (ERA)“, herausgegeben von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC), in ihrer jeweils aktuellen Fassung, es sei denn, diese wurden ausdrücklich ausgeschlossen oder es wurden abweichende Regelungen getroffen.
10.7. Die Laufzeit des Akkreditivs ist so zu bemessen, dass diese frühestens zwei Monate nach dem vereinbarten Liefertermin endet. Sollte das Akkreditiv vor Lieferung und Abnahme auslaufen, ist der AG verpflichtet, einen Monat vor Ablauf des Akkreditivs die Verlängerung des Akkreditivs um einen Monat zu bewirken und dem AN diese Verlängerung anzuzeigen. Dies gilt für weitere Verlängerungen entsprechend. Bewirkt der AG eine Verlängerung des Akkreditivs schuldhaft nicht oder unterlässt der AG es schuldhaft, dem AN eine bewirkte Verlängerung des Akkreditivs anzuzeigen, hat der AN das Recht, die vertraglichen Ansprüche direkt aus dem Akkreditiv zu befriedigen.
10.8. Das Akkreditiv ist so auszugestalten, dass die avisierende und/oder bestätigende Bank ein in der Bundesrepublik Deutschland zum Betreiben von Bankgeschäften berechtigtes Bankinstitut ist. Alle Kosten des Akkreditivs gehen zu Lasten des AG.
11. Eigentumsvorbehalt
11.1. Der AN behält sich bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher gegenwärtiger und künftiger Forderungen des AN gegen den AG aus Kauf- oder Werklieferungsvertrag und laufender Geschäftsbeziehung das Eigentum an der verkauften Ware („Vorbehaltsware“) vor.
11.2. Der AG verpflichtet sich, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln.
11.3. Wird die Vorbehaltsware verarbeitet, vermischt oder vermengt („Weiterverarbeitung“), erfolgt dies im Namen des und für den AN als Hersteller. Der AN erwirbt an der neuen Sache unmittelbar Eigentum. Bleibt bei einer Weiterverarbeitung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der AN Miteigentum an der neuen Sache entsprechend dem Wert der Vorbehaltsware.
11.4. Erwirbt der AN durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren das Eigentum an der neuen Sache, so übereignet der AN dem AG einen Miteigentumsanteil an der Hauptsache entsprechend dem Wert der Vorbehaltsware unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung.
11.5. Der AG ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der AG zur Sicherung der Kaufpreisforderung bereits jetzt die hieraus entstehenden Ansprüche gegen den Erwerber in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an den AN ab. Der AN nimmt die Abtretung hiermit an. Der AN ermächtigt den AG, die an den AN abgetretenen Forderungen im eigenen Namen und für Rechnung des AN einzuziehen. Kommt der AG seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem AN nicht ordnungsgemäß nach, ist der AN berechtigt, die Ermächtigung zur Forderungseinziehung zu widerrufen und die Forderung gegenüber dem Dritten selbst geltend zu machen. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen des AN um mehr als 10 %, so ist dieser verpflichtet, den übersteigenden Teil der ihm zustehenden Sicherheiten dem AG auf dessen Aufforderung hin freizugeben.
11.6. Der AG zeigt dem AN unverzüglich an, wenn in Vorbehaltsware, in im Miteigentum des AN stehende Ware oder in dem AN übertragene Forderungen vollstreckt wird. Der AG hat dem Vollstreckungsorgan und dem Vollstreckungsgläubiger unverzüglich mitzuteilen, dass die Ware noch im Vorbehalts- oder Miteigentum des AN steht bzw. dass die Forderung an den AN abgetreten ist.
12. Aufrechnung
Der AG darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen gegen den Zahlungsanspruch des AN aufrechnen. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die sich aus Ziffer 13 ergebenden Rechte des AG unberührt.
13. Gewährleistung
13.1. Der AN liefert entsprechend der Produktbeschreibung, die dem AG vor dessen Bestellung überlassen wurde oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurde, sowie gemäß der vereinbarten Spezifikation. Diese gilt als Beschaffenheitsvereinbarung. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter übernimmt der AN keine Haftung.
13.2. Nicht als Mangel gelten Abweichungen in Beschaffenheit, Stoffreinheit, Farbe und sonstigen Eigenschaften, sofern diese unvermeidlich sind. Es gelten hinsichtlich der Eigenschaften der Ware die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden branchen-üblichen Normen, Standards und Regelwerke (insbesondere ISO-Normen, Farbstandards und DIN) in der jeweils gültigen Fassung. Für importierte Materialien gelten die entsprechenden Bestimmungen des jeweiligen Herstellerlandes.
13.3. Der AG kann bei begründeter Mängelrüge hinsichtlich noch nicht verarbeiteter oder verarbeiteter Ware nur Ersatzlieferung verlangen. Bei Fehlschlagen der Ersatzlieferung ist der AG berechtigt, zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
13.4. Der AG hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und, wenn sich ein offensichtlicher Mangel (Art, Menge, Qualität einschließlich Falsch- oder Minderlieferungen) zeigt, dem AN unverzüglich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Zeigt sich später ein Mangel, so ist dieser innerhalb von zwei Wochen ab Entdeckung schriftlich beim AN anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der AG die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung des AN für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
13.5. Erfolgt die Lieferung an einen vom AG benannten Dritten, so hat der AG dafür Sorge zu tragen, dass dieser Dritte die Untersuchungspflichten in dem in Ziffer 13.4. bezeichneten Umfang und in dem dort benannten Zeitraum erfüllt und den AN oder AG über die festgestellten Mängel informiert.
13.6. Der AG ist verpflichtet, die Eignung der Ware für die gedachte Verwendung selbst zu prüfen. Muster für Versuche können im üblichen Rahmen zur Verfügung gestellt werden.
14. Verjährung
14.1. Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang. Ist eine Abnahme vereinbart, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
14.2. Handelt es sich bei der Ware allerdings um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung fünf Jahre ab Ablieferung. Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter, bei Arglist des AN und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher.
14.3. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des AG, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährungsfrist würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt.
15. Haftung
15.1. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet der AN auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der AN nur a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; b) für Schäden aufgrund der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; in diesem Fall ist die Haftung des AN jedoch auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Schaden begrenzt. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des AN.
15.2. Die in Ziffer 15.1. genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn dem AN Arglist vorwerfbar ist oder er eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Gleiches gilt für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.
16. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand
16.1. Diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen AG und AN unterliegen dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das einheitliche Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (CISG) findet keine Anwendung.
16.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist das für den Firmensitz des AN zuständige Gericht. Dies gilt nicht, wenn der AG kein Vollkaufmann ist, es sei denn, er hat keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland. Der AN ist auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des AG zu erheben.
17. Schriftform/Salvatorische Klausel
17.1. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für dieses Schriftformerfordernis. Die Wirksamkeit von nachvertraglichen, mündlichen Nebenabreden, die nicht die Regelungen dieser AGB betreffen, wird durch dieses Erfordernis nicht berührt.
17.2. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit der AGB und des Vertrages als Ganzes nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung von Beginn der Unwirksamkeit bzw. Undurchführbarkeit an unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen durch eine wirtschaftlich möglichst gleichartige Bestimmung zu ersetzen. Gleiches gilt für Regelungslücken.
Unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs steht Ihnen das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, zu, wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO verstößt.
Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Art. 78 DSGVO.