Allgemeine Einkaufsbedingungen
Knüppel Verpackung GmbH & Co. KG sowie Knüppel Verpackung GmbH
Stand: Juni 2023
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Einkauf („Einkaufsbedingungen“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Knüppel Verpackung GmbH & Co. KG („Knüppel“) als Käufer oder Auftraggeber und deren Vertragspartnern als Lieferanten oder Kunden („Lieferant“), insbesondere für Bestellungen und Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Die Einkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch für alle zukünftigen Lieferungen und Leistungen an Knüppel mit demselben Lieferanten, auch wenn der Knüppel sie bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich erwähnt oder auf diese verweist.
1.2. Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich im nationalen und internationalen Geschäftsverkehr mit Unternehmern gemäß § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.3. Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen des Lieferanten werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, Knüppel hat sich schriftlich mit ihnen oder Teilen von ihnen einverstanden erklärt. Dies gilt auch dann, wenn Knüppel in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender AGB des Lieferanten dessen Lieferungen vorbehaltlos angenommen, den Auftrag bestätigt oder Zahlung an den Lieferanten geleistet hat.
1.4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen oder Rahmenverträge mit dem Lieferanten, einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Einkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, eine schriftliche Vereinbarung oder eine schriftliche Bestätigung von Knüppel maßgebend. Sie werden, sofern dort keine spezielleren Regelungen getroffen sind, durch die vorliegenden Einkaufsbedingungen ergänzt.
1.5. Über diese Einkaufsbedingungen hinausgehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
2. Vertragsschluss und Vertragsänderungen
2.1. Angebote und Kostenvoranschläge des Lieferanten sind kostenfrei abzugeben, es sei denn, dass schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Im Angebot sind alle Subunternehmer und Leistungen zu benennen, die der Lieferant an Subunternehmer vergibt. Der Lieferant hat die in der Anfrage von Knüppel enthaltenen Spezifikationen und Bedingungen zu beachten. Im Falle von Abweichungen hat der Lieferant Knüppel ausdrücklich auf diese hinzuweisen.
2.2. Alle Bestellungen, deren Änderung oder Ergänzung sowie andere bei Vertragsschluss getroffene Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und werden erst dann verbindlich. Die Schriftform ist auch bei Übermittlung auf dem Wege der elektronischen Datenübertragung gewahrt. Mündliche, telefonische oder unter Verwendung sonstiger Fernkommunikationsmittel vereinbarte Nebenabreden zur Bestellung sind nur verbindlich, wenn Knüppel sie in Textform bestätigt. Dies gilt auch für nachträgliche Änderungen und Ergänzungen der Bestellung.
2.3. Jede Bestellung und Bestelländerung ist unverzüglich, spätestens jedoch drei (3) Arbeitstage nach Eingang der Bestellung durch den Lieferanten mittels Auftragsbestätigung zu bestätigen. Bestellungen, die Knüppel auf dem Wege der elektronischen Datenübertragung übermittelt hat, kann der Lieferant ebenfalls elektronisch bestätigen.
2.4. Das Schweigen von Knüppel auf Angebote, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Lieferanten gilt nur als Zustimmung, sofern dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Soweit die Bestellung offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, sind diese für Knüppel nicht verbindlich.
2.5. Sofern Knüppel mit dem Lieferanten einen Rahmenvertrag über künftige Lieferungen abgeschlossen hat, ist eine von Knüppel erteilte Bestellung (Lieferabruf) verbindlich, falls ihr der Lieferant nicht innerhalb von drei (3) Arbeitstagen nach Zugang widerspricht.
2.6. Zeigt sich bei der Durchführung eines Vertrages, dass Abweichungen von der ursprünglich vereinbarten Spezifikation erforderlich oder zweckmäßig sind, so hat der Lieferant Knüppel unverzüglich zu informieren. Knüppel wird dem Lieferanten unverzüglich mitteilen, ob und welche Änderungen er gegenüber der ursprünglichen Bestellung vorzunehmen hat. Verändern sich durch diese Änderungen die dem Lieferanten durch die Vertragsdurchführung entstehenden Kosten, so ist sowohl Knüppel als auch der Lieferant berechtigt, eine entsprechende Anpassung der vereinbarten Preise zu verlangen.
3. Lieferung
3.1. Die Lieferung hat gemäß Bestellung zu erfolgen und hat in Ausführung, Umfang und Einteilung der Bestellung zu entsprechen. Sofern und soweit in der Bestellung keine Lieferbedingungen enthalten sind, hat die Lieferung gemäß DPU Incoterms® 2020 an den in der Bestellung angegebenen Lieferort und / oder Bestimmungsort zu erfolgen.
3.2. Die von Knüppel in der Bestellung angegebenen Lieferfristen und -termine sind verbindlich. Die Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Bestellung.
3.3. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei Knüppel. Ist nicht Lieferung gemäß der Incoterms® 2020-Klauseln DPU, DAP oder DDP vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
3.4. Sofern für den Lieferanten erkennbar wird, dass die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann, hat er Knüppel unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung zu benachrichtigen. Knüppel ist bei einer Verzögerung der Lieferung nach den gesetzlichen Regelungen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Im Falle des Verzuges des Lieferanten ist Knüppel berechtigt, eine Vertragsstrafe von 0,5% des Netto-Bestellwerts für jede angefangene Woche der Verzögerung, höchstens jedoch 5% des Netto-Bestellwerts zu verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche von Knüppel auf Schadensersatz bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen. Die Annahme der verspäteten Lieferung stellt keinen Verzicht auf Schadensersatzansprüche dar.
3.5. Eine Lieferung vor dem vereinbarten Liefertermin ist nur mit vorheriger Zustimmung von Knüppel zulässig. Knüppel ist berechtigt, vorzeitig gelieferte Ware auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden oder auf dessen Kosten bis zum vereinbarten Liefertermin einzulagern.
3.6. Teillieferungen sowie Mehr- oder Minderlieferungen sind unzulässig, soweit nichts anderes vereinbart ist. Knüppel behält sich vor, Teillieferungen sowie Mehr- oder Minderlieferungen in Einzelfällen anzuerkennen und dem Lieferanten für den durch die Teillieferungen verursachten Mehraufwand eine Bearbeitungspauschale in Höhe von EUR 40,00 in Rechnung zu stellen. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis gestattet, dass Knüppel kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
3.7. Auf das Ausbleiben notwendiger, von Knüppel zu liefernder Unterlagen, kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er diese Unterlagen trotz vorheriger schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.
4. Leistungsänderung
4.1. Änderungen/Erweiterungen des Liefer-/Leistungsumfanges, die sich bei der Ausführung als erforderlich und zweckmäßig erweisen, zeigt der Lieferant Knüppel unverzüglich schriftlich an. Ihre Durchführung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Knüppel. Nach Erteilung schriftlicher Zustimmung von Knüppel hat der Lieferant die Änderungen in angemessener Frist umzusetzen.
4.2. Änderungswünsche von Knüppel wird der Lieferant innerhalb von fünf (5) Kalendertagen auf deren Auswirkungen auf die vertraglichen Leistungen hin überprüfen und Knüppel das Ergebnis schriftlich mitteilen. Auswirkungen, insbesondere Mehr- oder Minderkosten oder Auswirkungen auf den Terminplan, Terminrisiken oder im Hinblick auf die technische Ausführung sind schriftlich unter Zugrundelegung der Kalkulation durch den Lieferanten aufzuzeigen und mit Knüppel einvernehmlich zu regeln.
5. Weitergabe von Aufträgen an Dritte
5.1. Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Knüppel darf der Lieferant seine Verpflichtungen aus dem Vertrag weder ganz noch teilweise auf Dritte (z. B. Subunternehmer) übertragen oder die ihm übertragenen Leistungen und Arbeiten durch Dritte erbringen zu lassen. Dies gilt auch für Leistungen, auf die der Betrieb des Lieferanten nicht eingerichtet ist. Die Weitergabe von Aufträgen durch Subunternehmer an einen weiteren Dritten bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Knüppel. Als Dritte sind auch die mit dem Lieferanten im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen anzusehen.
5.2. Knüppel wird die Zustimmung erteilen, sofern kein sachlicher Grund hiergegen ersichtlich ist. Eine Zustimmung von Knüppel lässt die vertraglichen Verpflichtungen des Lieferanten gegenüber Knüppel unberührt.
5.3. Der Lieferant hat den Dritten sorgfältig auszuwählen und sich vor dessen Beauftragung zu überzeugen, dass dieser in der Lage ist, sämtliche, in der Vereinbarung mit Knüppel übernommenen Pflichten des Lieferanten einzuhalten.
5.4. Der Lieferant hat den Dritten hinsichtlich der von ihnen übernommenen Aufgaben alle Verpflichtungen aufzuerlegen und deren Einhaltung sicherzustellen, die er gegenüber Knüppel übernommen hat.
5.5. Der Lieferant wird den Dritten darauf hinweisen, dass er alle einschlägigen, durch den Gesetzgeber oder Geschäftspartner vorgegebenen Unfallverhütungsvorschriften, arbeitssicherheitsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die geltenden berufsgenossenschaftlichen Vorschriften sowie die durch Knüppel vorgegebenen Vorschriften, Werknormen und Regeln sowie die Vorgaben des LkSG zu beachten hat.
5.6. Der Lieferant hat den Dritten in dem mit ihm geschlossenen Vertrag zu verpflichten, dass er den Lieferanten über die erforderlichen aktuellsten behördlichen Genehmigungen, Bescheinigungen oder Meldepflichten (z.B. des Finanzamtes, der zuständigen Sozialversicherungsträger oder der Berufsgenossenschaft) sowie – falls erforderlich – über die Arbeitserlaubnisse aufzuklären und diese ggf. nach Aufforderung Knüppel zu übergeben hat.
5.7. Der Lieferant darf seine Subunternehmer nicht daran hindern, mit Knüppel Verträge über andere Lieferungen oder Leistungen zu schließen. Unzulässig sind insbesondere Exklusivitätsvereinbarungen mit Dritten, die Knüppel oder den Subunternehmer am Bezug von Lieferungen oder Leistungen hindern, die Knüppel oder der Dritte für die Abwicklung derartiger Aufträge benötigen.
5.8. Setzt der Lieferant Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Knüppel gemäß Ziffer 5.1 ein oder verstößt der Lieferant gegen die Pflichten gemäß Ziffer 5.3, Ziffer 5.4 oder Ziffer 5.5, hat Knüppel das Recht, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.
6. Gefahrübergang und Versand
6.1. Der Lieferant trägt die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware bis zu ihrer Annahme durch Knüppel (DPU gemäß Incoterms® 2020). Ist der Lieferant zur Aufstellung oder Montage der Ware im Betrieb von Knüppel verpflichtet, so geht die Gefahr erst mit der ordnungsgemäßen Abnahme der Ware auf Knüppel über.
6.2. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der das Datum (Ausstellung und Versand), die Bestell- und Materialnummer, eine Auflistung der gelieferten Chargen, die Warenbezeichnung, Liefermenge und das Gewicht enthält. Erfolgt die Lieferung des Lieferanten direkt an einen Endkunden von Knüppel, hat der Lieferant der Lieferung den von Knüppel zur Verfügung gestellten Lieferschein beizufügen. Verstöße gegen diese Dokumentationspflichten stellen eine wesentliche Vertragsverletzung des Lieferanten dar. Ein für Knüppel hieraus entstehender Schaden ist durch den Lieferanten zu ersetzen, es sei denn, er hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so hat Knüppel eine hieraus resultierende Verzögerung der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten.
6.3. Der Lieferant hat die Vorgaben von Knüppel für den Versand der Ware zu beachten. Im Übrigen ist die Ware so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Verpackungsmaterialien sind nur in dem hierfür erforderlichen Umfang zu verwenden. Es dürfen nur umweltfreundliche, recyclingfähige Verpackungsmaterialien benutzt werden.
7. Gewährleistung und Mängelansprüche
7.1. Soweit nicht abweichend vereinbart, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.
7.2. Der Lieferant gewährleistet, dass die Lieferung den vereinbarten Spezifikationen, dem aktuellen Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entspricht. Insbesondere hat der Lieferant die Vorschriften der EU-Chemikalienverordnung REACH einzuhalten. Über Bedenken, die der Lieferant gegen die von Knüppel gewünschte Ausführung der Bestellung hat, ist Knüppel unverzüglich zu informieren.
7.3. Die Zustimmung von Knüppel zu Zeichnungen, Berechnungen oder anderen technischen Unterlagen des Lieferanten lässt die Rechte von Knüppel, insbesondere Gewährleistungsrechte und Rechte aus der Verletzung einer Garantie unberührt.
7.4. Knüppel hat das Recht, bei mangelhafter Lieferung oder Leistung unbeschadet der gesetzlichen Mängelansprüche nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache bzw. die Herstellung eines neuen Werkes (Ersatzlieferung) zu verlangen und die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten. Die Nacherfüllung erfolgt im Einvernehmen mit dem Lieferanten unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange von Knüppel. Das Recht des Lieferanten, nach § 439 Abs. 4 BGB die gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, bleibt unberührt. Der Lieferant hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen.
7.5. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung unverzüglich, spätestens innerhalb einer von Knüppel gesetzten angemessenen Frist, nicht nach, so kann Knüppel den Mangel selbst beseitigen oder von einem Dritten beseitigen lassen, sofern er dem Lieferanten den Mangel angezeigt hat. Knüppel kann vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen.
7.6. Abweichend von § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB stehen Knüppel Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn Knüppel der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
7.7. Werden Teile des Liefergegenstandes im Rahmen der Mängelansprüche geändert oder durch andere Teile ersetzt, so sind die entsprechenden Ersatz- und Reserveteile auf Kosten des Lieferanten zu ändern oder auszuwechseln. Die zum Zwecke der Prüfung und Mängelbeseitigung vom Lieferanten aufgewendeten Kosten, insbesondere eventuelle Aus- und Einbaukosten, Aussortierkosten, Transport- und Verwaltungskosten trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag.
7.8. Lieferanten von Waren mit Ersatzteilbedarf sind verpflichtet, Knüppel nach Ablauf der Verjährungsfrist für einen Zeitraum von weiteren zehn (10) Jahren mit den erforderlichen Ersatz- und Zubehörteilen sowie Werkzeugen zu beliefern.
8. Mängelrüge
8.1. Knüppel wird unverzüglich nach Annahme der Ware, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, prüfen, ob Menge und Identität der Bestellung entsprechen und äußerlich erkennbare Transportschäden vorliegen.
8.2. Zeigt sich bei dieser Prüfung oder später ein Mangel, hat Knüppel, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, dies dem Lieferanten unverzüglich, bei offenen Mängeln innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen nach der Prüfung und bei verdeckten Mängeln innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach der Entdeckung anzuzeigen. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
9. Qualitätsmanagement des Lieferanten
9.1. Der Lieferant ist verpflichtet, ein angemessenes Qualitätsmanagementsystem einzurichten und aufrecht zu erhalten. Der Lieferant hat regelmäßig Aufzeichnungen über durchgeführte Qualitätsprüfungen zu führen und Knüppel diese auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
9.2. Soweit zwischen den Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, hat der Lieferant vor Lieferung eine umfassende Warenausgangskontrolle durchzuführen, insbesondere hat der Lieferant die Ware dahingehend zu untersuchen, ob diese vertragsgemäß ist. Zeigt sich bei der Warenausgangskontrolle ein Mangel an der Ware, hat der Lieferant Knüppel dies unverzüglich in Textform anzuzeigen.
9.3. Knüppel sowie von Knüppel beauftragte Dritte sind berechtigt, in den Einrichtungen des Lieferanten Qualitätsaudits durchzuführen, um die Einhaltung des vereinbarten Qualitätsmanagements sowie der Konformität der Ware sicherzustellen. Der Lieferant hat Knüppel oder von Knüppel beauftragten Dritten während der üblichen Betriebszeiten des Lieferanten Zugang zu seinen Einrichtungen zu gewähren. Knüppel hat den Lieferanten mindestens 48 Stunden vor Durchführung eines Qualitätsaudits zu benachrichtigen.
10. Verjährung
10.1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche - außer in Fällen der Arglist - drei (3) Jahre ab Gefahrübergang, es sei denn, aus dem Gesetz ergibt sich eine längere Verjährungsfrist. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die dreijährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aufgrund von Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt. Darüber hinaus verjähren Ansprüche aufgrund von Rechtsmängeln in keinem Fall, solange der Dritte das Recht - insbesondere mangels Verjährung - noch gegen Knüppel geltend machen kann.
10.2. Die Verjährungsfrist von Mängelansprüchen verlängert sich um die zwischen der Mängelrüge und der Mängelbeseitigung liegende Zeit. Diese Ablaufhemmung endet spätestens fünf (5) Jahre nach Lieferung oder Leistung an Knüppel.
10.3. Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Ware nach deren Annahme die Verjährungsfrist neu zu laufen.
11. Preise und Zahlung
11.1. Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Die in der Bestellung genannten Preise verstehen sich mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung als DPU Incoterms® 2020 an den in der Bestellung angegebenen Lieferort und / oder Bestimmungsort einschließlich Verpackung. Bei den ausgewiesenen Preisen handelt es sich ausschließlich um Nettopreise; die gesetzliche Umsatzsteuer wird im Zeitpunkt der Rechnungsstellung, sofern diese anfällt, gesondert und in der jeweils geltenden Höhe ausgewiesen.
11.2. Die auszufertigende Rechnung ist nach erfolgter Lieferung/Leistung – getrennt nach Bestellungen – an die in der Bestellung angegebene Rechnungsanschrift oder an die Verwaltung von Knüppel zu senden. In Rechnungen des Lieferanten sind die Bestellkennzeichen (Bestellnummer, Bestelldatum, Menge und Preis), die Nummer jeder einzelnen Position (Chargen) sowie die Lieferscheinnummer anzugeben. Anderenfalls gelten sie mangels Bearbeitungsmöglichkeit als nicht zugegangen. Rechnungszweitschriften sind als Duplikat zu kennzeichnen.
11.3. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Bezahlung nach Annahme der Ware und Erhalt der Rechnung innerhalb von vierzehn (14) Tagen unter Abzug von 3% Skonto oder innerhalb von dreißig (30) Tagen netto ohne Abzug. Die Zahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung. Bei mangelhafter Lieferung ist Knüppel berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung ohne Verlust von Rabatten, Skonti oder ähnlichen Preisnachlässen zurückzuhalten. Soweit der Lieferant Materialteste, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente oder andere Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, setzt die Annahme der Ware auch den Erhalt dieser Unterlagen voraus. Die Zahlungsfrist beginnt nach vollständiger Beseitigung der Mängel. Bei vorzeitiger Lieferung der Ware beginnt die Zahlungsfrist erst zu dem vereinbarten Liefertermin.
11.4. Das Eigentum an der gelieferten Ware geht mit deren Übergabe auf Knüppel über. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt des Lieferanten wird von Knüppel nicht anerkannt. Zahlungen erfolgen ausschließlich an den Lieferanten.
11.5. Rechnungen über Teillieferungen/-leistungen sind mit dem Vermerk „Teillieferungsrechnung“ bzw. „Teilleistungsrechnung“, Schlussrechnungen mit dem Vermerk „Restlieferungsrechnung“ bzw. „Restleistungsrechnung“ zu versehen.
11.6. Der Lieferant kann nur mit einer rechtskräftig festgestellten, anerkannten oder unstreitigen Gegenforderung die Aufrechnung erklären oder Zurückbehaltungsrechte geltend machen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Lieferant nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
11.7. Im Falle von Vorauszahlungen ist Knüppel berechtigt, angemessene Sicherheiten zu verlangen.
12. Produkthaftung
12.1. Der Lieferant ist verpflichtet, Knüppel von jeglicher Haftung bzw. von Ansprüchen Dritter, die durch Herstellung, Lieferung, Lagerung oder Verwendung der gelieferten Waren entstehen, auf erstes Anfordern freizustellen. Der Lieferant ist zudem verpflichtet, Knüppel zur Abgeltung berechtigter Ansprüche geleistete Zahlungen zu erstatten. Die Freistellungs- und Erstattungspflicht gilt nicht, sofern das zugrundeliegende Ereignis nachweisbar auf ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten vom Lieferanten oder eines Angestellten, Vertreters, Erfüllungsgehilfen oder mit Knüppel verbundenen Unternehmens beruht. Der Lieferant ist verpflichtet, Knüppel unverzüglich von gegen ihn erhobenen Klagen oder der Geltendmachung von Ansprüchen in Kenntnis zu setzen und auf Verlangen von Knüppel alle diesbezüglichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Weitergehende Ansprüche von Knüppel bleiben unberührt.
12.2. Der Lieferant übernimmt in den Fällen der Ziffer 12.1 alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung. Insbesondere hat der Lieferant Knüppel auch solche Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit von Knüppel durchgeführten Vorsorgemaßnahmen gegen eine Inanspruchnahme aus Produkthaftung, insbesondere einer Warn-, Austausch- oder Rückrufaktion ergeben. Die zu ersetzenden Kosten und Aufwendungen umfassen auch die Kosten einer vorsorglichen Rückrufaktion, soweit diese zum Schutz der Kunden von Knüppel oder außenstehender Dritter nach pflichtgemäßem Ermessen von Knüppel angemessen ist. Die Kosten einer derartigen Rückrufaktion hat der Lieferant auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist gegenüber Knüppel zu ersetzen, wenn Knüppel den Rückruf aufgrund behördlicher Anordnung durchgeführt oder um Gefahren für Leib und Leben der Produktbenutzer oder außenstehender Dritter abzuwenden. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen wird Knüppel den Lieferanten, soweit möglich und zumutbar, unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
12.3. Soweit Knüppel wegen eines zum Ersatz verpflichtenden Produktfehlers des vom Lieferanten gelieferten Gegenstands von Dritten in Anspruch genommen wird, hat der Lieferant Knüppel neben der Verpflichtung in Ziffer 12.1 bei der Abwehr solcher Ansprüche tatkräftig zu unterstützen. Hierzu hat der Lieferant sämtliche, die Lieferung betreffende Unterlagen und Dokumentationen für eine Dauer von mindestens fünfzehn (15) Jahren ab Eingang der Lieferung bei Knüppel aufzubewahren und auf erstes Anfordern an Knüppel herauszugeben.
12.4. Wenn der Lieferant von einem Fehler Kenntnis erlangt oder einen Fehler entdeckt, der einen sog. Serienschaden darstellen könnte, ist er verpflichtet, Knüppel unverzüglich darüber zu unterrichten. Ein Serienschaden liegt insbesondere vor, wenn mehrere Produkte aufgrund der gleichen Ursache mangelhaft sind und/oder den gleichen Mangel aufweisen. Die Freistellungs- und Erstattungsverpflichtungen des Lieferanten in Ziffern 12.1 bis 12.3 gelten für jedes einzelne Schadensereignis im Rahmen eines Serienschadens. Eine Beschränkung der Haftung für Serienschäden ist ausdrücklich nicht vereinbart.
12.5. Der Lieferant verpflichtet sich gegen alle Risiken aus Produkthaftung in angemessener Höhe, mindestens aber in Höhe von EUR 1,5 Mio., für Personen-, Sach- und Vermögensschäden (einschließlich Rückrufkostenversicherung) für jeden einzelnen Schadensfall, auf eigene Kosten versichern und Knüppel auf Verlangen den Versicherungsnachweis erbringen. Der Versicherungsschutz ist für einen Zeitraum von mindestens fünf (5) Jahren seit der letzten Lieferung an Knüppel aufrechtzuerhalten.
13. Haftung
13.1. Soweit nicht abweichend vereinbart, richtet sich die Haftung der Parteien nach den gesetzlichen Bestimmungen.
13.2. Knüppel haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Falle der Verletzung einer Garantie, aus dem Produkthaftungsgesetz oder der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit von Knüppel, von deren Organen und leitenden Angestellten. Die Haftung für einfache Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
13.3. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Knüppel vorbehaltlich Ziffer 13.2 nur für Schäden aufgrund der Verletzung einer Kardinalpflicht. Kardinalpflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Im Falle der Verletzung einer Kardinalspflicht ist die Haftung von Knüppel auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
13.4. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von Knüppel.
14. Abtretungsverbot
Abtretungen sowie sonstige Übertragungen von Rechten und Pflichten des Lieferanten außerhalb des Anwendungsbereiches des § 354a HGB bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Knüppel.
15. Kündigung
15.1. Knüppel ist jederzeit berechtigt, den Vertrag gemäß § 648 Satz 1 BGB bzw. in entsprechender Anwendung zu kündigen.
15.2. Knüppel ist zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt. Ein wichtiger Grund stellt insbesondere dar:
15.2.1. Der Lieferant kommt trotz schriftlicher Aufforderung und erfolglosem Setzen einer angemessenen Frist seinen vertraglichen Pflichten nicht nach;
15.2.2. Der Lieferant verstößt im Zusammenhang mit der Ausführung von Lieferungen und Leistungen in erheblichem Umfang gegen straf- und bußgeldbewehrte öffentlich-rechtliche Vorschriften oder Vorgaben;
15.2.3. Der Lieferant lehnt die Erfüllung einer oder mehrerer vertraglicher Pflichten endgültig ab;
15.2.3.1. Eintritt oder drohender Eintritt einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Lieferanten, der es hinreichend wahrscheinlich erscheinen lässt, dass der Lieferant seinen Pflichten aus diesem Vertrag nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommen kann; sowie
15.2.3.2. Ablehnung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse.
15.3. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Kündigt eine der Vertragsparteien den Vertrag, so hat der Lieferant unverzüglich alle zur Fortsetzung der Leistungen erforderlichen Arbeitsunterlagen und ihm von Knüppel überlassenen Gegenstände herauszugeben. Stehen dem Lieferanten in einem solchen Fall streitige Restvergütungsansprüche zu und hat der Lieferant aus diesem Grund ein Zurückbehaltungsrecht in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Kündigung geltend gemacht, so darf Knüppel ein etwa bestehendes Zurückbehaltungsrecht durch Stellung einer werthaltigen Sicherheit seiner Wahl abwenden, dessen Höhe er nach § 315 BGB festsetzen darf.
15.4. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund sowie das Kündigungsrecht des Lieferanten gemäß § 643 BGB bleiben unberührt.
15.5. Von der Bestellung von Lieferungen (§ 433 BGB) kann Knüppel bis zur Übergabe der Lieferung jederzeit zurücktreten, wenn aufgrund besonderer Umstände für Knüppel nach Abwägung das Interesse an der Erbringung der vom Lieferanten geschuldeten Leistungen entfällt.
16. Nutzungs- und Schutzrechte
16.1. Soweit die Lieferung, die Leistung oder der vertragsgemäße oder übliche Gebrauch der Ware Nutzungs- oder Schutzrechte erfordern, räumt der Lieferant – sofern nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart – Knüppel die erforderlichen Rechte in Form eines nicht-ausschließlichen, übertragbaren sowie zeitlich, inhaltlich und räumlich unbegrenzten Rechtes ein, einschließlich etwaiger Software und die dazugehörige Dokumentation sowie etwaige Updates, Upgrades oder sonstige Weiterentwicklungen. Das Nutzungsrecht hat Knüppel auch zu Änderungen an der Ware sowie auch Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Analysemethoden, Rezepturen und sonstige Werke, die vom Lieferanten bei dem Zustandekommen und der Durchführung des Vertrages gefertigt oder entwickelt werden, zu umfassen.
16.2. Knüppel ist zur Einräumung von Unterlizenzen berechtigt, soweit hierbei das Urheberrecht des Lieferanten gewahrt wird. Zum Zwecke des Nachbaus von Ersatz- und Reserveteilen darf Knüppel Informationen und Unterlagen Dritten überlassen.
16.3. Soweit für die vertragsgemäße Nutzung der Ware auch in Verbindung oder im Zusammenwirken mit anderen Gegenständen Lizenzgebühren anfallen, trägt diese der Lieferant.
16.4. Der Lieferant sichert zu, dass die von ihm gelieferten Waren frei von Rechten Dritter sind, insbesondere seiner Subunternehmer, und durch ihre Lieferung oder vertragsgemäße Verwendung auch in Verbindung oder im Zusammenwirken mit anderen Gegenständen keine Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sowie der Europäischen Union verletzt werden.
16.5. Werden durch die Lieferung oder Leistung des Lieferanten Patente oder Schutzrechte Dritter verletzt, ist der Lieferant verpflichtet, durch Verschaffung der Rechte oder durch Modifikation der Ware oder Lieferung einer geänderten Ware – soweit für Knüppel zumutbar – dafür zu sorgen, dass die Rechtsverletzung nicht mehr besteht.
16.6. Der Lieferant haftet dafür, dass durch die Lieferung und Nutzung der Ware und/oder des hergestellten Werkes Schutzrechte und Urheberrechte Dritter nicht verletzt werden. Unbeschadet dieser Ziffer 16 hat der Lieferant Knüppel von etwaigen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von Patenten oder sonstigen Schutzrechte sowie den im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme entstehenden Aufwendungen freizustellen und alle Kosten, einschließlich Rechtsberatungskosten, die Knüppel hieraus entstehen, zu tragen. Diese Verpflichtung besteht nicht, soweit Knüppel ohne Zustimmung des Lieferanten mit dem Dritten Vereinbarungen trifft, die sich auf dessen Ansprüche beziehen, insbesondere einen Vergleich abschließen, oder aber die Schutzrechtsverletzung von dem Lieferanten nicht zu vertreten ist. Der Lieferant hat Knüppel alle zur Verteidigung erforderlichen Informationen und Unterlagen unverzüglich kostenfrei zur Verfügung zu stellen, soweit ihm dies zumutbar ist. Zudem hat er Knüppel auf deren Aufforderung hin nach besten Kräften bei der Verteidigung gegen die geltend gemachten Ansprüche zu unterstützen.
16.7. Die Absätze 2 bis 4 dieser Ziffer 16 gelten entsprechend auch für solche Länder, von denen dem Lieferanten bei Vertragsschluss bekannt war, dass die Ware von Knüppel dorthin verbracht wird.
16.8. Auch wenn gewerbliche Schutzrechte des Lieferanten bestehen, dürfen von Knüppel oder seinen Beauftragten Instandsetzungen vorgenommen werden.
17. Überlassung von Gegenständen durch Knüppel
17.1. Knüppel behält sich das Eigentum an Mustern, Modellen, Zeichnungen, Druckvorlagen, Werkzeugen und sonstigen Gegenständen vor, die dem Lieferanten zur Herstellung der bestellten Ware oder aus sonstigen Gründen überlassen werden. Der Lieferant ist verpflichtet, diese Gegenstände ausschließlich für die Herstellung der bestellten Ware oder nach den sonstigen Vorgaben von Knüppel zu verwenden. Dritten dürfen solche Gegenstände nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferant hat die Gegenstände ohne Aufforderung unverzüglich auf eigene Kosten an Knüppel zurückzusenden, sofern ihre Überlassung nicht mehr erforderlich ist.
17.2. Die Verarbeitung oder Umbildung von überlassenen Gegenständen durch den Lieferanten wird für Knüppel vorgenommen. Sofern solche Gegenstände mit anderen, nicht Knüppel gehörenden Gegenständen verarbeitet werden, erwirbt Knüppel das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Gegenstandes von Knüppel zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
17.3. Der Lieferant ist verpflichtet, die überlassenen Gegenstände sorgfältig zu behandeln und aufzubewahren. Er hat die überlassenen Gegenstände auf eigene Kosten zum Neuwert gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Er tritt Knüppel schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Knüppel nimmt die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, die erforderlichen Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an den überlassenen Gegenständen auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Auftretende Schäden hat er Knüppel unverzüglich anzuzeigen.
17.4. Ware, die der Lieferant ganz oder teilweise nach den Vorgaben von Knüppel oder unter Benutzung der von Knüppel überlassenen Gegenstände herstellt, darf von dem Lieferanten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Knüppel selbst verwendet oder Dritten angeboten, geliefert oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht werden. Dies gilt auch für Ware, die Knüppel dem Lieferanten berechtigterweise nicht abgenommen hat. Bei Verstößen hat der Lieferant eine Vertragsstrafe an Knüppel zu zahlen. Weitergehende Ansprüche von Knüppel bleiben unberührt.
17.5. Der Lieferant verpflichtet sich, für jeden einzelnen Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen seine Geheimhaltungspflichten unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs und unabhängig von dem Nachweis eines konkreten Schadens eine von Knüppel nach billigem Ermessen festzusetzende, im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen. Der Lieferant hat dabei für ein Fehlverhalten von eigenen Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen oder sonst vom Lieferanten eingeschalteten Personen wie für eigenes Fehlverhalten einzustehen. Die Beweislast für das Vorliegen einer Zuwiderhandlung liegt bei Knüppel. Die Beweislast dafür, dass eine derartige Zuwiderhandlung nicht schuldhaft erfolgte, obliegt dem Lieferanten.
17.6. Die Geltendmachung eines weiteren, darüber hinausgehenden Schadensersatzanspruchs bleibt unberührt; die Vertragsstrafe wird auf einen möglichen Schadensersatzanspruch von Knüppel angerechnet. Insbesondere haftet der Lieferant für jedwede unberechtigte Nutzung der vertraulichen Informationen und wird Knüppel auf erstes Anfordern von jeglichen Schäden, welche durch Nichteinhaltung der Verpflichtungen dieser Vereinbarung entstehen, freistellen, es sei denn, eine solche unberechtigte Nutzung beruht nicht auf einer schuldhaften Verletzung der vorstehenden Geheimhaltungspflichten durch Knüppel. Ziffer 17.5 Satz 2 f. gelten für Schadensersatzansprüche entsprechend.
18. Höhere Gewalt
18.1. Sofern Knüppel durch höhere Gewalt gemäß Ziffer 18.2 an der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten, insbesondere an der Annahme der Ware gehindert wird, wird Knüppel für die Dauer des Hindernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit von der Leistungspflicht frei, ohne dem Lieferanten zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Dasselbe gilt, sofern Knüppel die Erfüllung seiner Pflichten durch unvorhersehbare und von Knüppel nicht zu vertretende Umstände, insbesondere durch behördliche Maßnahmen (unabhängig von deren Rechtmäßigkeit), Energiemangel, Mangel an Transportmitteln, Stromausfall, Ausfall von Telekommunikationsverbindungen oder wesentliche Betriebsstörungen, unzumutbar erschwert oder vorübergehend unmöglich gemacht wird.
18.2. Als höhere Gewalt gelten alle ungewöhnlichen, nicht vorhersehbaren, vom Willen und vom Einfluss der Parteien unabhängigen Ereignisse, wie insbesondere Naturkatastrophen, Terroranschläge, politische Unruhen, Epidemien und Pandemien, Blockaden, Sabotage, Embargo, Streik, Aussperrung und andere Arbeitskampfmaßnahmen.
18.3. Knüppel wird den Lieferanten zeitnah über die eingetretenen Ereignisse informieren.
18.4. Knüppel ist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn ein solches Hindernis gemäß Ziffer 18.1 mehr als zwei (2) Monate andauert und die Erfüllung des Vertrages infolge des Hindernisses für Knüppel nicht mehr von Interesse ist. Auf Verlangen des Lieferanten wird Knüppel nach Ablauf der Frist erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht oder die Ware innerhalb einer angemessenen Frist abnehmen wird.
19. Geheimhaltung
19.1. Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche ihm über Knüppel zugänglich werdenden oder in diesem Rahmen auf sonstige Weise erlangten Informationen, Daten, Unterlagen und sonstigen Hilfsmittel („Vertrauliche Informationen“) ausschließlich zur Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten zu verwenden und unbefristet streng vertraulich zu behandeln, angemessene Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Vertraulichen Informationen umzusetzen und diese insbesondere nicht unbefugten Dritten zur Verfügung zu stellen. Zu den Vertraulichen Informationen gehören insbesondere auch Computeranwendungen, dokumentierte Arbeitsabläufe und sonstiges Know-how von Knüppel.
19.2. Die Verpflichtung in Ziffer 19.1 erstreckt sich jedoch nicht auf solche Informationen, die
19.2.1 zur Zeit ihrer Übermittlung durch Knüppel bereits offenkundig (das heißt jedem Dritten leicht zugänglich) sind oder nach ihrer Übermittlung ohne eine Verletzung von Geheimhaltungsverpflichtungen – insbesondere solcher dieser Ziffer 19 und ohne Verstoß gegen die Pflichten aus dem Vertrag oder dieser Einkaufsbedingungen offenkundig geworden sind oder
19.2.2. dem Lieferanten zur Zeit ihrer Übermittlung nachweislich bereits bekannt waren oder
19.2.3. von dem Lieferanten aufgrund behördlicher Anordnung oder gesetzlicher Pflicht offen zu legen sind.
19.3. Der Lieferant hat nach Beendigung des Vertrags alle im Zusammenhang mit der Leistungserbringung erzeugten oder von Knüppel oder von Dritten erhaltenen bzw. auf sonstige Weise erlangten Vertraulichen Informationen einschließlich davon gegebenenfalls gefertigter Kopien in geordneter Form zurückzugeben. Sollten die Vertraulichen Informationen in elektronischer Form vorliegen, sind diese nach Herausgabe einer Kopie unwiderruflich zu löschen. Auf Verlangen von Knüppel ist im Falle einer Vernichtung bzw. Löschung die Vernichtung der Vertraulichen Informationen schriftlich an Eides statt zu bestätigen.
19.4. Der Lieferant wird alle mit der Vertragsdurchführung befassten Mitarbeiter und Unterlieferanten entsprechend der gesamten Ziffer 19 auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang unbefristet schriftlich zur Geheimhaltung verpflichten. Des Weiteren wird der Lieferant nur denjenigen Mitarbeitern und Unterlieferanten die Vertraulichen Informationen offen legen, die diese für die Durchführung des Vertrags kennen müssen. Der Lieferant erklärt ausdrücklich, für jegliche schuldhafte Verletzung durch seine Vertreter (insbesondere Mitarbeiter und Unterlieferanten) einzustehen.
19.5. Der Lieferant gewährleistet, dass bei der Erbringung seiner Leistungen Schutz- und Urheberrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Lieferant stellt Knüppel im Falle einer entsprechenden schuldhaften Rechtsverletzung auf erstes Anfordern von Ansprüchen Dritter frei und erstattet Knüppel alle aus der Inanspruchnahme erwachsenden Schäden und Aufwendungen, einschließlich etwaiger Rechtsverfolgungskosten.
20. Veröffentlichung/Werbung
Eine Auswertung oder Bekanntgabe der mit Knüppel bestehenden Geschäftsbeziehungen in Veröffentlichungen oder zu Werbezwecken ist nur mit der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung von Knüppel zulässig.
21. Verbringung ins Ausland
21.1. Der Lieferant verpflichtet sich, bei der Durchführung des Rechtsgeschäftes sämtliche einschlägigen Exportkontroll- und Zollvorschriften zu beachten und einzuhalten. Dies gilt auch und insbesondere für den Fall, dass der Lieferant die an Knüppel zu liefernde Ware seinerseits von Zulieferern bezieht oder zur Herstellung der Ware Teile oder Rohstoffe verwendet, die er von solchen Zulieferern bezieht.
21.2. Der Lieferant ist verpflichtet, Knüppel vor dem rechtswirksamen Zustandekommen des Rechtsgeschäfts über etwaige Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen in Bezug auf die von ihm zu liefernde Ware, insbesondere Genehmigungspflichten oder Ein- oder Ausfuhrverbote, gemäß deutschen, europäischen oder US-amerikanischen Exportkontroll- und Zollbestimmungen sowie den Exportkontroll- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes seiner Ware zu unterrichten. Hierzu teilt der Lieferant zumindest folgende Informationen mit:
21.2.1. die Listenposition gemäß Anlage AL zur deutschen Außenwirtschaftsverordnung;
21.2.2. die Listenposition gemäß den Anhängen zur EG-Dual-Use-Verordnung;
21.2.3. vergleichbare Listenpositionen einschlägiger Exportkontrollvorschriften, insbesondere gemäß bestehender Embargo-Verordnungen;
21.2.4. für US-Ware die ECCN (Export Control Classification Number);
21.2.5. den handelspolitischen Warenursprung seiner Ware und der Bestandteile seiner Ware, einschließlich Technologie und Software;
21.2.6. ob die Ware durch die USA transportiert, in den USA hergestellt oder gelagert, oder mit Hilfe US-amerikanischer Technologie gefertigt wurden oder werden;
21.2.7. die statistische Warennummer (HS-Code) seiner Ware, sowie
21.2.8. einen Ansprechpartner in seinem Unternehmen zur Klärung etwaiger Rückfragen seitens von Knüppel.
Auf Anforderung von Knüppel ist der Lieferant verpflichtet, Knüppel alle weiteren Außenhandelsdaten zu seiner Ware und deren Bestandteilen schriftlich mitzuteilen sowie Knüppel unverzüglich (auch noch nach Lieferung betroffener Güter) über alle Änderungen der vorstehenden Daten schriftlich zu informieren.
21.3. Verstößt der Lieferant gegen eine der in den Ziffern 21.1 und 21.2 genannten Bestimmungen und ist Knüppel eine Weiterveräußerung der bestellten oder bereits gelieferten (und gegebenenfalls weiterverarbeiteten) Ware deshalb nicht möglich, ist Knüppel zur Erklärung des Rücktritts von dem Vertrag berechtigt. Des Weiteren ist der Lieferant verpflichtet, Knüppel den aus einer solchen Unmöglichkeit der Weiterveräußerung entstehenden Schaden zu ersetzen.
21.4. Verstößt der Lieferant gegen eine der in den Ziffern 21.1 und 21.2 genannten Bestimmungen und wird Knüppel deshalb von einem Dritten in Anspruch genommen, ist Knüppel ebenfalls zur Erklärung des Rücktritts von dem Vertrag berechtigt. Der Lieferant ist zudem verpflichtet, Knüppel von sämtlichen Ansprüchen, die Dritte aufgrund seines eigenen Verstoßes gegen Knüppel geltend machen, freizustellen und Knüppel den aus einer solchen Inanspruchnahme entstehenden Schaden zu ersetzen.
21.5. Ziffer 21.4 gilt entsprechend für den Fall, dass der Lieferant gegen eine der in den Ziffern 21.1 und 21.2 genannten Bestimmungen verstößt und Knüppel oder einzelne für Knüppel tätige Personen deshalb wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit zur Verantwortung gezogen werden.
21.6. Wird Knüppel die Weiterveräußerung der bestellten oder bereits gelieferten (und gegebenenfalls weiterverarbeiteten) Waren infolge einer nach Zustandekommen des Vertrages in Kraft tretenden Beschränkung des Außenwirtschaftsverkehrs unmöglich (z.B. aufgrund eines Embargos oder einer Embargo-Verschärfung), ist Knüppel zur Erklärung des Rücktritts von dem Vertrag berechtigt.
22. Compliance
22.1. Der Lieferant bestätigt, dass er im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware alle einschlägigen Gesetze der jeweils anwendbaren Rechtsordnungen einhält, insbesondere das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz („LkSG“) einschließlich der in Ziffer 23 vorgesehenen Pflichten und aus den Bereichen Strafrecht, Kartellrecht, Sozialversicherungsrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie hinsichtlich des Mindestlohns und der Vermeidung von Kinderarbeit.
22.2. Der Lieferant bestätigt, dass er insbesondere die einschlägigen Anti-Korruptions-Gesetze und -Vorschriften einhält und keine finanziellen Zuwendungen oder sonstigen Geschenke an Mitarbeiter von Knüppel oder deren Familienmitglieder zwecks Erhalts von Aufträgen durch Knüppel macht. Er wird auch in Zukunft keine derartigen Praktiken ausüben.
22.3. Der Lieferant versichert, dass er – soweit einschlägig – die gesetzlichen Vorgaben des MiLoG erfüllt und an ihre Arbeitnehmer, für die das MiLoG Anwendung findet, den jeweiligen Mindestlohn zahlt. Darüber hinaus bestätigt der Lieferant gemäß § 19 MiLoG, dass er nicht von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen ist.
22.4. Der Lieferant wird die Grundsätze der Global Compact Initiative der UN beachten. Diese betreffen im Wesentlichen den Schutz der internationalen Menschenrechte, das Recht auf Tarifverhandlungen, die Abschaffung von Zwangsarbeit und Kinderarbeit, die Beseitigung von Diskriminierung bei Einstellung und Beschäftigung, die Verantwortung für die Umwelt und die Verhinderung von Korruption. Ausführliche Informationen zur Global Compact Initiative der UN finden sich unter www.unglobalcompact.org.
22.5. Der Lieferant ist verpflichtet, Subunternehmer und Zulieferer zur Einhaltung der in diesem Abschnitt enthaltenen Regelungen zu verpflichten.
22.6. Verstößt der Lieferant gegen die in diesem Abschnitt enthaltenen Regelungen, kann Knüppel nach den gesetzlichen Vorschriften von Verträgen mit dem Lieferanten zurücktreten oder diese aus wichtigem Grund kündigen, sämtliche Vertragsverhandlungen abbrechen und Schadenersatz sowie Freistellung von Ansprüchen, die Dritte gegen Knüppel geltend machen können, verlangen.
23. Sorgfaltspflichten in der Lieferkette
23.1. Knüppel bekennt sich zu einer ökologisch und sozial verantwortungsvollen Unternehmensführung. Durch das Eingehen der Vertragsbeziehungen verpflichten sich auch die Vertragspartner von Knüppel in der unmittelbaren Lieferkette zu einer ökologisch und sozial verantwortungsvollen Unternehmensführung. Knüppel setzt bei seinen Mitarbeitern voraus, dass die Grundsätze ökologischen, sozialen und ethischen Verhaltens beachtet und in die Unternehmenskultur integriert werden. Knüppel ist bestrebt, laufend das unternehmerische Handeln und die eigenen Produkte im Sinne der Nachhaltigkeit zu optimieren.
23.2. Die Vertragsparteien vereinbaren für die zukünftige Zusammenarbeit die Geltung der nachstehenden Regelungen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Grundsätze und Anforderungen der Regelungen zu erfüllen und sich darum zu bemühen, ihre Unterauftragnehmer vertraglich zu verpflichten.
23.3. Die Vertragsparteien verpflichten sich dazu, in ihren Lieferketten die im Abschnitt 2 des LkSG festgelegten Sorgfaltspflichten in nach § 3 Absatz 2 LkSG angemessener Weise zu beachten und zu erfüllen. Der Lieferant ist verpflichtet, die ihn treffenden Pflichten ordnungsgemäß zu erfüllen und Knüppel bei der Erfüllung ihrer Pflichten bestmöglich zu unterstützen, insbesondere hat der Lieferant Knüppel alle für die Erfüllung der Knüppel gemäß LkSG treffenden Pflichten erforderlichen Informationen und Unterlagen auf Verlangen von Knüppel unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
23.4. Insbesondere ergreifen die Vertragsparteien folgende Präventionsmaßnahmen:
23.4.1. Die Vertragsparteien berücksichtigen die menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Erwartungen des zweiten Abschnitts des LkSG bei der Auswahl ihrer jeweiligen Vertragspartner in der unmittelbaren Lieferkette.
23.4.2. Die Vertragsparteien sichern hiermit vertraglich zu und lassen sich von den jeweiligen Vertragspartnern in der unmittelbaren Lieferkette vertraglich zusichern, dass sie die von der Geschäftsleitung des Unternehmens verlangten menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Erwartungen des zweiten Abschnitts des LkSG einhalten und entlang der Lieferkette angemessen adressieren.
23.4.3. Die Vertragsparteien führen regelmäßig Schulungen und Weiterbildungen zur Durchsetzung der vertraglichen Zusicherungen der Vertragspartner in der unmittelbaren Lieferkette im Rahmen des eigenen Unternehmens durch.
23.5. Die zu beachtenden Sorgfaltspflichten umfassen insbesondere, wenn auch nicht abschließend, die soziale Verantwortung durch Ausschluss von Zwangsarbeit, Verbot der Kinderarbeit, faire Entlohnung, faire Arbeitszeit und Vereinigungsfreiheit der Arbeitnehmer, Diskriminierungsverbote, Gesundheitsschutz, Sicherheit am Arbeitsplatz, Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen, Abhilfemaßnahmen und Beschwerdemechanismen.
23.6. Sofern und soweit Knüppel verpflichtet ist, ein angemessenes und wirksames Risikomanagement zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten einzurichten, eine Risikoanalyse nach § 5 des LkSG durchzuführen oder eine Dokumentierung der Erfüllung der Sorgfaltspflichten einschließlich einer jährlichen Berichterstattung auf seiner Internetseite gemäß § 10 LkSG vorzuhalten, ist der Lieferant verpflichtet, Knüppel bei der Erfüllung dieser Pflichten bestmöglich zu unterstützen. Insbesondere hat der Lieferant Knüppel alle für die Erfüllung der Knüppel gemäß LkSG treffenden Pflichten erforderlichen Informationen und Unterlagen auf Verlangen von Knüppel unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
23.7. Die Vertragsparteien verpflichten sich zu einer gegenseitigen Information über die Ergreifung der in Ziffer 23 beschriebenen Präventionsmaßnahmen.
24. Gerichtsstand, Erfüllungsort
24.1. Ist der Lieferant Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Geschäftssitz von Knüppel ausschließlicher - auch internationaler - Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
24.2. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Lieferanten und von Knüppel ist der Sitz von Knüppel in Hann. Münden, Deutschland.
25. Vertragssprache/Anwendbares Recht
25.1. Vertragssprache ist Deutsch.
25.2. Diese Einkaufsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen des Lieferanten zu Knüppel unterliegen dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
26. Schriftform
Sofern nicht abweichend vereinbart, genügen E-Mails nicht der Schriftform im Sinne dieser Einkaufsbedingungen. Änderungen oder Ergänzungen dieser Einkaufsbedingungen bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für dieses Schriftformerfordernis.
27. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen dem Lieferanten und Knüppel ganz oder teilweise gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder aus sonstigen Gründen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben der Vertrag als Ganzes und die übrigen Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen wirksam. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die ungültige oder undurchführbare Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner bei Vertragsschluss im wirtschaftlichen Sinne gewollt haben. Entsprechendes gilt auch für den Fall einer Vertragslücke.