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Der neue Knüppel Katalog ist da
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Crash Test Tag Dresden
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Staubfreie Fixier- und Polsterverpackungen
Die saubere Lösung für extrem staubempfindliche Produkte.
Neuerungen in der Verpackungsverordnung ab Januar 2009
Ab dem 01. Januar 2009 tritt die 5. Novelle der Verpackungsverordnung in Kraft. Damit ergeben sich viele Veränderungen für Firmen, die Verpackungen für Endverbraucher in Verkehr bringen.
Wir haben für Sie zusammengefasst, was sich in Zukunft ändert und stellen Ihnen unseren Rundum-Service vor, der Ihnen den gesamten Verwaltungsaufwand abnimmt.
Dafür bereiten wir einen Vertrag mit einem Entsorger vor. Sie teilen uns lediglich bei der Bestellung mit, dass Sie die Ware für den Endkundenbereich vorsehen und somit lizenziert benötigen. Um diese Vorteile nutzen zu können füllen Sie bitten den Entsorgervertrag aus und senden Sie ihn uns unterschrieben zu.
Entsorgervertrag (PDF, 62 KB)
Was ändert sich mit der neuen Verpackungsverordnung?
Was ist die Vollständigkeitserklärung im Sinne der Verpackungsverordnung?
Was ändert sich mit der neuen Verpackungsverordnung?
Mit der 5. Novelle der Verpackungsverordnung sind ab dem 01. Januar 2009 alle Verkaufsverpackungen, also alle Verpackungen, die für den Endverbraucher bestimmt sind und über die Entsorgungswege zur Wiederverwertung kommen, lizenzpflichtig. D.h. beim Inverkehrbringen dieser Verpackungen muss eine Lizenzgebühr an eines der Dualen Systeme entrichtet werden.
Wer muss lizenzieren?
Verantwortlich für die Entsorgung und damit auch für die Lizenzierung sind Erstinverkehrbringer von Verpackungen für Endverbraucher. Erstinverkehrbringer ist jeweils der Hersteller oder Vertreiber, der im Geltungsbereich der Verordnung mit Ware befüllte Verpackungen erstmal für Dritte bereitstellt.
Kurz: wer Verpackungen mit Ware befüllt, die für Endverbraucher bestimmt sind, ist für deren Entsorgung verantwortlich. Ausnahmen bilden hier nur Lohnverpacker und Lohnabfüller. Als Endverbraucher gelten in diesem Fall alle, die ihre Verpackungen über den Hausmüll entsorgen, also auch kleine Betrieb wie Arztpraxen oder Behörden.
Anmerkung: Die ursprünglichen Hersteller der Verpackungsmaterialien und der Handel dürfen nicht lizensieren lassen. Es ist alleinige Aufgabe des Verpackers, der an Endkunden liefert.
Was muss lizenziert werden?
Lizenziert werden müssen alle Verkaufsverpackungen für Endkunden. Darunter fallen alle Bestandteile der Verpackungen, die eine Verkaufseinheit bilden und für den Endverbraucher bestimmt sind. (z.B. Polstermaterial, Einschlagpapier, Umkarton und Umreifungsband) Ausnahmen gibt es hier nur für Serviceverpackungen, wie z.B. Brötchentüten, Metzgerfolie, Tragetüten.
Lizensiert werden muss bei einem anerkannten Dualen System. Dafür sind am Jahresende die in Verkehr gebrachten Gesamtmengen von Papier, Pappe, Karton, Kartonverbunde, Kunststoff etc. nachzuweisen.
Was ist die Vollständigkeitserklärung im Sinne der Verpackungsverordnung?
Die Unternehmen sind zudem seit der Verkündung der Novelle der Verpackungsverordnung im April 2008 verpflichtet, die in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen im Rahmen einer so genannten Vollständigkeitserklärung zu bilanzieren. Die Vollständigkeitserklärung muss durch einen Wirtschaftsprüfer oder einen zugelassenen Sachverständigen oder Wirtschaftsprüfer testiert werden. Die Erklärung muss für das Jahr 2008 bis zum 01.Mai 2009 bei der zuständigen IHK hinterlegt werden. Die Erklärung muss nach Angaben der IHK Nordwestfalen folgendes enthalten:
- die in den Verkehr gebrachten Verpackungsmengen, unterschieden nach dem Verpackungsmaterial
- die Aufteilung der Endverbraucher-Verpackungen auf die Anbieter des Dualen Systems
- die Materialart und –mengen in Branchenlösungen (§ 6 Abs. 2) sowie den Name desjenigen, der darüber den Nachweis vorlegt
- wenn erforderlich, die Angaben zur Verwertung der Endverbraucher-Verkaufsverpackungen
Die Pflicht zur Abgabe der Erklärung richtet sich an den „Erst-Inverkehrbringer“ der verpackten Ware. Es gibt aber Ausnahmen bei der Unterschreitung folgender Jahresmengen:
- mehr als 80 t/a Glas- oder
- mehr als 50 t/a Papier/Pappe/Karton- oder
- mehr als 30 t/a Aluminium/Weißblech/Kunststoffe/Verbunde
Unterhalb dieser Mengen im Bereich Endverbraucher ist eine Abgabe einer Vollständigkeitserklärung nur auf behördliches Verlangen erforderlich. Auch unterhalb dieser Freimengen trifft den Händler aber die Pflicht zur Verwendung ausschließlich registrierter Verpackungen.
Unser Lösung für Sie!
Wir helfen bei der Lizenzierung der Verpackungen, die Sie über uns beziehen im Sinne der neuen Verpackungsverordnung. Dafür bereiten wir einen Vertrag mit einem Entsorger vor. Sie teilen uns lediglich bei der Bestellung mit, dass Sie die Ware für den Endkundenbereich vorsehen und somit lizenziert benötigen. Die Lizenzgebühr wird entsprechend der Bestellmenge (in kg) berechnet und auf der Rechnung gesondert ausgewiesen. Die Abführung der Gebühr übernehmen wir für Sie. Sie tragen nur noch die Pflicht, am Jahresende die in Verkehr gebrachten Gesamtmengen nachzuweisen und die Vollständigkeitserklärung (inkl. Testat) bei der IHK einzureichen.
Um diese Vorteile nutzen zu können füllen Sie bitten den Entsorgervertrag aus und senden Sie ihn uns unterschrieben zu.
Entsorgervertrag (PDF, 62 KB)
Ihre Vorteile!
Sie handeln im Sinne der Verpackungsverordnung und müssen kein Bußgeld befürchten. Wir geben am Jahresende die über Knüppel Verpackung bezogene Gesamtmenge lizenzierter Verpackungen an den Entsorger weiter. So sparen Sie sich viel Verwaltungsaufwand.
Um diese Vorteile nutzen zu können, tragen Sie bitte Ihre Daten in das untenstehende Webformular ein. Wir bereiten auf der Grundlage dieser Daten einen Entsorgungsvertrag für Sie vor.
Kontaktformular
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